
Besteuerung, Grundsicherung und Jobwechsel
Auch wenn die bAV zahlreiche Vorteile bietet, gibt es einige Punkte, die Arbeitnehmer beachten sollten. So unterliegen Rentenzahlungen aus der betrieblichen Altersversorgung der vollen Steuerpflicht. Das bedeutet, dass die Rentenleistungen im Alter nachgelagert besteuert werden, wodurch sich die effektive Rentenhöhe verringern kann.
Auf Betriebsrenten können außerdem Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung anfallen. Für gesetzlich pflichtversicherte Betriebsrentner gilt 2026 in der Krankenversicherung ein Freibetrag von 197,75 Euro monatlich. Krankenversicherungsbeiträge fallen grundsätzlich nur auf den darüberliegenden Teil der Betriebsrente an. Für freiwillig gesetzlich Versicherte gilt dieser Freibetrag nicht.
Grundsätzlich besteht die Möglichkeit, eine bAV in das Versorgungssystem des neuen Arbeitgebers mitzunehmen (Portabilität) oder privat weiterzuführen. Hierbei sind jedoch bestimmte Bedingungen zu erfüllen, und es ist sinnvoll, frühzeitig mit dem neuen Arbeitgeber über eine Fortführung der Altersvorsorge zu sprechen. Wer die bAV nicht mitnehmen kann oder will, sollte sich über alternative Fortführungsoptionen informieren.
Seit 2018 bleibt bei der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung ein Teil der zusätzlichen Altersvorsorge anrechnungsfrei. Der Freibetrag umfasst monatlich die ersten 100 Euro sowie 30 Prozent des darüberliegenden Einkommens aus zusätzlicher Altersvorsorge. Er ist auf die Hälfte der Regelbedarfsstufe 1 begrenzt und beträgt damit 2026 höchstens 281,50 Euro monatlich. Auch Menschen mit niedrigen Renten können dadurch von einer Betriebsrente profitieren, weil diese nicht vollständig auf die Grundsicherung angerechnet wird.